Ich habe das selbe Problem wie Walter, nur dass auf dem Foto meine Tochter zu erkennen ist (ich aber als Halter angeschrieben wurde).
Was passiert, wenn ich den Fragebogen nicht zurückschicke, da ich sowieso von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde?
Auch Sie machen am besten
Auch Sie machen am besten nichts. Sie sind auch nicht zu einer irgendwie gearteten Reaktion verpflichtet.
Nach Ablauf von 3 Monaten können Sie Ihre Tochter angeben. Ergeht zwischenzeitlich ein Bußgeldbescheid, müßten Sie Einspruch einlegen.
Danach kann weder Ihnen noch Ihrer Tochter etwas passieren:
Sie waren es ja nicht und bei Ihrer Tochter greift die Verjährung ein.
Ja, das ist so im Grundsatz
Ja, das ist so im Grundsatz richtig. Es ist Ihnen ohne RA aber nicht möglich den Beginn von Fristen, bzw. der Verjährungsunterbrechung zuverlässig zu prüfen, so dass die Gefahr besteht, zu früh bindende Erklärungen abzugeben und/oder die Situation nicht richtig einzuschätzen bei der Frage, ob die Sache gegen Ihre Tochter bereits verjährt ist.
Ich würde bei solchen Trixen zur RABeauftragung neigen.
Neuen Kommentar schreiben