Im Rahmen des Schadenmanagements der Versicherer tummeln sich immer mehr Sachverständige die mehr im Sinne der Versicherer, als im Sinne des Geschädigten tätig werden.
Ein Geschädigter muß daher bei der Wahl seines Gutachters dessen Unabhängigkeit prüfen.
Die Unabhängigkeit eines Gutachters kann nicht anhand von
Qualifikationen festgestellt werden. Ob ein Gutachter unabhängig tätig wird, ist danach zu beurteilen, ob er die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet.
Um dies herauszufinden genügen 4 Fragen an den zu beauftragende
Sachverständigen:
1. wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs immer mit der Regelbesteuerung
von 19% ausgewiesen?
Dies sollte der Sachverständige mit Nein beantworten. Wird das Fahrzeug nämlich
überwiegend bei Gebrauchtwagenhändler angeboten, so ist eine
Differenzbesteuerung von 2% zugrundezulegen. Sollte das Fahrzeug überwiegend
auf dem privaten Markt angeboten werden ist der Wiederbeschaffungswert
steuerneutral auszuweisen.
Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 225/05, Urteil vom 9. Mai 2006
2. wird bei der Gutachtenkalkulation ein mittlerer Stundensatz herangezogen?
Auch diese Frage sollte der Gutachter eindeutig mit Nein beantworten, da nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Stundensatz der örtlichen und
markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen werden soll.
Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 393/02, Urteil vom 29.4.2003
3. wird der Restwert in einer Internetrestwertbörse ermittelt?
Auch diese Frage sollte der Gutachter eindeutig mit Nein beantworten, da der
Restwert auf dem allgemeinen und regionalen Markt zu ermitteln ist.
Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 174/05, Urteil vom 30.5.2006 und VI ZR
132/04, Urteil vom 12.7.2005.
4. wird die merkantile Wertminderung ausschließlich nach tabellarischen
Berechnungsmethoden (z. B. Halbgewachs, Ruhkopf-Sahm, u.s.w.) ermittelt?
Eine vom SV unter Berücksichtigung der regionalen Marktlage, des Fahrzeugtyps
und unter Betrachtung des Einzelfalles ermittelte merkantile Wertminderung fällt in
aller Regel deutlich höher aus, als die durch abstrakte Berechnungsmethoden ermittelte
merkantile Wertminderung und trifft die regionalen Marktgegebenheiten am besten.
Soweit der SV eine 5-Jahres- bzw. 100.000km Grenze zugrunde legt ist dies nicht
korrekt.
Bundesgerichtshof NJW 2005 , S. 277, 279; OLG Oldenburg 8 O 246/06; LG
Hannover 9 S 60/07 Urteil vom 14.12.2007
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