Hallo zusammen,
ich bin AUssendienstler und demzufolge auf meinen Geschäftswagen & Führerschein angewiesen. Zur Historie:
1. ich habe im Sommer 2009 einen 1-monatiges Fahrverbot erhalten (59km/h in 30er Zone), welches ich im Dezember verbüßt habe.
2. Im November 2009 wurde ich erneut geblitzt. Ich war diesmal um 1 km/h noch im Bussgeldbereich, da ich aber Wiederholungstäter war wurde mir erneut 1 Monat Fahrverbot verhängt (welches ich im Mai 2010 abbüßen werde).
3. Zu allem Pech wurde ich am 9.2.2010 WIEDER mit 106 km/h in 80er Zone geblitzt, also 26km/h zu schnell. Ich habe hierzu über meine Firma einen Zeugenfragebogen erhalten, in dem ich mich auls Fahrer identifizieren sollte, darauf habe ich nicht reagiert und auf eine Verjährung gehofft (da dieser Zeugenfragebogen erst sehr spät gekommen ist und anschliessend wochenlang nichts neues kam). Jetzt habe ich allerdings doch Post bekommen, und zwar an meine ALTE ADRESSE und mit falschem Nachnamen (ein Buchstabe zu viel), über Umwege ist der Brief dann zu mir gekommen und ich weiss jetzt nicht was ich machen soll, da ich sehr ANgst habe diesmal etwas Schlimmeres zu bekommen. Das letzte Schreiben lautet:
"Anhörung im Bußgeldverfahren". Sehr geehrter Herr.......(hier falscher Nachname, also mit 1 Buchstaben zu viel), Ihnen wird zur Last gelegt....."
FRAGEN:
1. Habe ich eine relistische chance mit heiler Haut raus zu kommen, wenn ich meinen Kumpel als Fahrer angebe (er würde die 3 Punkte in Kauf nehmen, wenn ich zahle)?
2. Ist mit diesem Schreiben die Verjährung unterbrochen (nach Tattag wäre es nach 3 Monaten der 8.Mai)?
3. Habe ich eine Chance wegen der falschen Adresse und falschgeschriebenen Nachnamen?
4. wenn alles ganz regulär abläuft, mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?
Ich muss innerhalb 1 WOche (also bis Mitwoch, Donnerstag antworten)!!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen können im Rahmen dieses Forums nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Verkehrsrechtsanwalt, da es nötig sein wird Akteneinsicht zu beantragen.
MFG
RA Kienhöfer
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