BGB 249
sieht vor, dass der Geschädigte so gestellt wird, wie vor dem Ereignis. (absolute poliz. festgestellte Unschuld, da frz. LKW gegen ordentlich parkendes Fahrzeug gefahren).
Zu dem vom SV festgestellten WB-Wert kann kein vgl. Fahrzeug erworben werden. Was konkret heißt vergleichbar? Ist ein Fahrzeug mit 80 000 km mit einem 200 000/300 000 km Fahrzeug vergleichbar?
Ist ein makelloser Garagenwagen mit einem Rostauto vergleichbar?
Ist ein technisch mängelfreies Auto mit einem Mängelauto vergleichbar?
Muss ein SV sein Gutachten korrigieren, wenn zu dem WB-Wert kein vergleichbares Auto gefunden werden kann.
Muss ein SV vergleichbare Fahrzeuge nachweisen?
(Was ist, wenn er sich weigert)
Gelten für die Vergleichbarkeit auch Fahrzeuge in 600-800 km Entfernung? Bezahlt in diesem Falle auch die Versicherung, da hier Reisekosten in Höhe von mehreren 1000 Euro entstehen können, welche in keiner Relation zum WB-Wert stehen.
Handelt es sich bei dem
Handelt es sich bei dem Sachverständigen um einen von der Versicherung des Unfallgegners gestellten SV oder um einen von Ihnen selbst beauftragten SV? Im erstgenannten Fall dürfte nachvollziehbar sein, warum der Wert gering ist. Haben Sie hingegen den SV selbst beauftragt, sollte er Ihnen sein Gutachten erläutern können. Fragen Sie ihn also, wie er zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert kam, wenn aus Ihrer Erfahrung zu diesem Preis am Markt kein veregleichbares Fahrzeug erhältlich ist. Sollte auch dies keine klärung bringen, sollten Sie zum Anwalt Ihres Vertrauens gehen.
Einsatz von Sachverständigen, Rechtsanwälten
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Volker Mroß,
ich bedanke mich für Ihre informative Antwort.
Aufgrund des frz. Beteiligten, ist hier ein Rechtsanwalt von Anfang an eingeschaltet.
Der RA sagt jedoch, alle die von mir angeschnittenen Fragen seien Sache des Sachverständigen und nicht seine Sache. Selbstbeauftragte Dekra.
Hilfreich wäre gewesen, wenn man erst mal wüßte, was überhaupt "vergleichbares Fahrzeug" heißt. (Auch hier verweist der Rechtsanwalt auf den Sachverständigen.)
Und was das ganz konkret bedeuten würde, wenn der SV von diesen "Orientierungen" abweicht.
Der RA sagt, Klagen gegen SV sind in aller Regel nicht erfolgreich.
So hat der SV einen Nutzungsausfall von 10 Tagen angegeben.
Im Netz findet sich auf den Gutachterseiten aber 10 -12 Tage bei Reparatur und ca. 17 Tage und mehr bei Wiederbeschaffung. Der SV weigert sich irgendetwas am Gutachten zu korrigieren.
Da aber zu dem WBW kein Fahrzeug beschafft werden kann, beträgt der Fahrzeugausfall zwischenzeitlich 2 Monate.
Der Sachverständige hält die von mir genannten Daten s.o. noch für vergleichbar.
Der Rechtsanwalt sagt, dann kann man nichts mehr machen.
Leider konnte ich im gesamten Internet keinen Hinweis finden, was "vergleichbar" denn nun ganz konkret überhaupt bedeutet s. v.
80 000 km zu 200 000 km /300 000 km Fahrleistung
usw. s.v.
Da dies 1000fach vorkommt, muss es doch zur Vergleichbarkeit Gerichtsurteile geben.
Selbstverständlich fühle ich mich entsprechend der Ausssage auf der Hauptseite dieser Homepage:
"über den Tisch gezogen".
mfg
Grundsätzlich hat Ihr Anwalt
Grundsätzlich hat Ihr Anwalt Recht wenn er sagt, die Sache hat wenig Aussicht auf Erfolg. Aber vor allem ist die Weiterverfolgung der Sache risikobehaftet. Ob der bisherige Sachvertsändige einen Fehler begangen hat, wird am Ende nur ein weiterer Sachverständiger klären können. Ohne Rechtsschutzversicherung sicherlich schwierig.
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