Hallo,
ich hab am 15.03.2010 beim Gericht meinen Führerschein abgeben müssen. Der Vorwurf war Nötigung. Das Gericht stellte eine charakterliche ungeeignet fest. Sperrfrist: 10 Monate. Ich habe zwar Revision beantragt, große Hoffnung hab ich allerdings nicht mehr. Es gibt für den Vorfall keine Zeugen. Es steht die Aussage der Zeugin gegen meine. Da ich Angestellter im Aussendienst bin, ist das natürlich der SuperGau. Mein AG hat Aufgrund der Tatsache das ich mir seit langer Zeit für ihn den A..... aufreisse einen Fahrer auf 400€ eingestellt, der mich jetzt 2-3 Tage die Woche durch die Gegend kutschiert, der Rest Büro. Meine Frage ist:
Da ich ja eine Sperrfrist von 10 Monaten habe muß ich die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
1. wann kann ich das frühstens tun um auch die Sperrfrist möglichst einzuhalten?
2. ich hab natürlich dran gedacht präventiv meinen guten willen zu zeigen und etwas für meinen Charkter zu tun, was kann man da machen damit die Behörde sieht, der hat an sich gearbeitet?
3. was kann man sonst tun?
bin im Moment recht hilflos. Hab gerade keine Ahnung wie das endet was ichh tun kann. Auch im Hinblick auf die bevorstehende Revision.
Guten Tag,
Guten Tag,
Sie sollten sich in jedem Fall anwaltlich von einem Fachmann beraten lassen, sofern dies noch nicht der Fall sein sollte. Dieser kann die Verfahrensakten einsehen und geeignete Schritte sowie Rechtsmittel prüfen. Insbesondere die Fristen für Berufung / Sprungrevision sind zwingend zu beachten. Kleiner Exkurs: Die Sprungrevision ist ein sehr formalistisches Verfahren, welches sich nur mit reinen prozessualen Verfahrensfehlern beschäftigt, während in der Berufung eine komplett neue Verhandlung inklusive Beweisaufnahme stattfindet. Eine pauschale Beurteilung Ihres falls kann und soll hier im Forum nicht stattfinden.
Sie können die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Weiterhin können Sie freiwillig an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen. Geeignete Stellen benennt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde auf Nachfrage. Dies führt allerdings grundsätzlich nicht zu einer Verkürzung der Sperrfrist, wenn diese rechtskräftig angeordnet wurde.
Grundsätzlich noch einmal der Rat: nehmen Sie die fachliche Kompetenz eines Verkehrsanwalts in Anspruch, sofern noch nicht geschehen.
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