Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Öffentliche Verkehrsfläche und Zeichen 290

Hallo,

ich habe eine grundsätzliche Frage. Heute habe ich eine Mitteilung des Ordnungsamtes unter meinem Scheibenwischer gefunden. Ein konkreter Vorwurf wird noch mitgeteilt, aber es handelt sich mit ziemlicher Sicherheit um einen Verstoß im Zusammenhang mit Zeichen 290 (mit zeitlichem Zusatz), also dem Zonenhalteverbot. Abseits der bescheidenen Parksituation, bin ich irritiert. Es handelt sich um eine Strasse, die parallel zu einem Bahndamm verläuft. Zwischen Strasse und Bahndamm befindet sich eine \"Sandfläche\", die in regelmäßigen Abständen bepflanzt ist. Für mich als Otto-Normal-Autofahrer ist das erstmal kein Teil der Strasse und auch kein ausgewiesener Parkplatz, wenngleich diese Fläche gewohnheitsmäßig als solcher genutzt wird. Nach meinem bisherigen Verständnis betrifft das \"gewöhnliche Halteverbot\" die Fahrbahnseiten und ggf. ausgewiesene Parkflächen, also ordentliche Verkehrswege. Die Zone selbst bedeutet nach meinem Verständnis nur, dass auch abgehende Strassen bis zur Beendigung der Zone.

Ich habe nun versucht, eine verwertbare und verständliche Definition von \"öffentlicher Verkehrsfläche\" zu finden. In der StVO konnte ich diese nicht finden. Wie soll ein gewöhnlicher Autofahrer so etwas wissen bzw. richtig beurteilen können? Wenn etwas als Strasse oder Parkplatz ausgewiesen oder erkennbar (z.B. weil gepflastert/geteert) ist, kann man ja noch nachvollziehen, aber eine derartige Freifläche, die eher per Gewohnheit denn Beschilderung genutzt wird, mutet mir befremdlich an. Ganz abgesehen davon, dass es keinen ersichtlichen Grund gibt, diese Fläche zu bestimmten Uhrzeiten nicht nutzen zu dürfen. Es wirkt eher so, als wolle die Stadt hier zusätzlich Geld in die Kassen holen. Wobei das natürlich nur eine höchst spekulative Vermutung ist.

Die einzig halbwegs verständliche (für mich als Laien zumindest) Erklärung zu \"öffentlichen Verkehrsflächen\", die ich gefunden habe, ist hier nachzulesen:

http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-5532!2001

Für mich klingt das jedenfalls so, als wäre meine Überlegung korrekt. Trotz langer Rede, möchte ich im Endeffekt des kurzen Sinnes nur wissen, wie eine \"öffentliche Verkehrsfläche\" tatsächlich definiert ist und ob die von mir beschriebenen \"Dreckflächen\" tatsächlich dazu gehören oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen und Dank,

A. Heines

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