Hallo,
ich hatte vor einiger Zeit einen kleinen Unfall und bin mir mittlerweile nicht mehr über die Schuldfrage im klaren. Die Situation war folgende:
Ich wollte links abbiegen in eine Tankstelle (1-spurige Straße) der Gegenverkehr war sehr dicht, wegen einer Ampel und staute sich. Ein Kleintransporter winkte mich durch und lies eine lück frei, so dass ich in die Tankstelle einfahren konnte. Als ich dies tat und gerade ein stück an dem transporter vorbei war, kam an diesem eine Roller fahrerin vorbei gefahren und musste natürlich eine vollbremsung hinlegen. Dabei fiel die Dame hin und es entstanden einige kratzer an ihren Roller. Sie fuhr dabei aber am dem verkehr auf der rechten seite vorbei, auf einer einspurigen straße.
Ich konnte sie garnicht sehen, da der kleintransporter ziemlich verdunkelt war.
Die versicherung meint, das die unfalgegnerin nicht im recht ist, ich aber auch nicht und nun soll es auf eine 50 / 50 regulierung hinaus laufen. Das geld ist jedoch trotzdem schade.
Daher meine frage, wer dabei im Recht ist oder ob man dies so einfach sagen kann?
mfg
Stefan
Sehr geehrte(r) Fragesteller
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wer im Recht war bzw. ist läßt sich allein aufgrund Ihrer Schilderung nicht entscheiden. Hierfür ist die oft erwähnte Akteneinsicht erforderlich.
Letztendlich ist aber die Vorgehensweise Ihrer Versicherung, den Schaden 50:50 zu regulieren auf dem ersten Blick naheliegend. Denn sowohl Sie als auch die Rollerfahrerin haben Sorgfaltspflichten verletzt und daher ist die hälftige Quotelung praxisgerecht. Hinzu kommt, dass Ihrer Versicherung, wenn sie den genauen Unfallhergang erforschen wollte, Kosten (Arbeitslohn der Mitarbeiter etc.) entstehen werden, die keiner ersetzen wird. Zahlt die Versicherung den geforderten Betrag, den holt sie sich dann durch die erhöhten Beiträge wieder zurück. Sie können aber den Betrag, den Ihre Versicherung zahlen muss, selber übernehmen und können so eine Höherstufung vermeiden. Kontaktieren Sie doch einfach Ihre Versicherung!
Viel Erfolg wünscht
RA Engin Özcan
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