Hallo Kollegen,
bei der Abrechnung meiner Gebühren (Verkerhsunfall) hat die Kfz-Haftpflichtversicherung wie folgt abgerechnet:
Es gab einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 13.000 EUR. Der Mandant hat dann, weil es mal wieder länger gedauert hat, seine Vollkasko in Anspruch genommen (10.000 EUR). Die Haftung ist inzwischen zu 100% bestätigt worden. Nun rechnet die Haftpflichtversicherung die Gebühren nach dem Betrag in Höhe von 3.000 EUR ab.
Das kann ja nicht richtig sein. Ich kann aber nicht die entsprechenden Stellen im Gesetz finden. Hat jemand die Lösung parat?
Vielen Dank im Voraus!
Wie zumeist: Es kommt darauf
Wie zumeist: Es kommt darauf an.
Zuerst kommt es darauf an, wozu Sie vom Mandanten beauftragt worden. Dies ist maßgeblich für die Abrechung gegenüber Ihrem Mandanten.
Zum anderen ist der Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallgegner zu betrachten. Der muss nicht deckungsgleich mit dem Gebührenanspruch gegenüber dem Auftraggeber sein.
Am Anfang der Betrachtung steht aber immer der erteilte Auftrag des Mandanten.
..und denken Sie daran: Die
..und denken Sie daran: Die Kosten für die Einschaltung der Kasko sind quotenbevorrechtigt. Die gibt es neben den Gebühren für die Inanspruchnahme der Haftpflicht !
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